Der Voßender Brusch, auch Junkern Sundern geheißen, war, wie eine Designativ
Pertinentium vom Jahre 1805 besagt, ein im Kirchspiel Kirchhellen gelegener
"verwüsteter Wald, welcher mit Ausnahme einiger, in jüngeren Jahren angelegten
Zuschläge und einiger Erlen Schlagholz, welches doch nicht befriedigt werden
kann, beinahe kein Holz mehr hat und nichts als Heide trägt."
Der Hochedelgebohrene Herr Gerard Joseph Bornheim, des hohen Gerichts zu
Recklinghausen Schreiberen, erhielt vom Grafen August Ferdinand von Merveldt
durch Schreiben, datiert Münster, den 20. May 1809, die erforderliche
Vollmacht und Gewalt, in seinem Namen bey der herzoglich Arenbergischen
Regierung zu Recklinghausen in Folge der am 7. July 1808 von demselben
erlassenen Lehnsladung die Belehnung des in der Grafschaft Recklinghausen im
Kirchspiel Kirchhellen belegtenen, vormalig von der Abdey Werden Lehnrührigen
Pertinens des Busch-Voßes oder Junkerren Sondern genannt, ferner des im Lande
Dülmen belegenen Burgmanns-Platzes zu Hauß Dülmen, welcher vormals von den
Bischöfen zu Münster lehnrührig war, geziemend zu gewinnen und soche gebührend
zu empfangen, desfalls in seinem Nahmen des Lehns-Eid aufzuschwören und was
desfalls von ihm als Lehns-Mann rechtliche und gesetzlich gefordert werden
mag, zu leisten.
Bornheim wandte sich nun an die herzoglich-arenbergische Regierung mit der
Bitte um Belehnung und fügte seinem Schreiben neben der Vollmacht folgende
Urkunden in beglaubigter Abschrift bei:
1. den Lehnbrief vom Jahre 1733 des damaligen Herrn Abten zu Werden,
2. den Lehnbrief des Königs von Preußen Majestät vom Jahre 1805,
3. die Beschreibung und den Umfang des Lehns.
1. Der Lehnbrief des Abtes zu Werden hat folgengen Wortlaut:
Von Gottes Gnaden Wir Benedictus dero Kaiserlichen und des Heiligen Römischen
Reichs freyer und exempter Stifter Werden und Helmstadt Abt: Urkunden und
bekennen mit diesem unserem versiegeltem Brieff. Demnach Wir zwaren mit
Bewilligung unseres Capituli hierselbst mit unserem und hiesigen unseres
Stifts Lehngutes und Busch Voßes oder Junkeren Sondern genannt oder dessen
Anwartschaft den Hochgebohrenen Herrn Johann Herman Frantzen des Heiligen
Römischen Reichs Grafen von Nesselroth und Lanskron pp., Ihrer Römisch
Kaiserlichen und Catholischen Majestät Würklichen Geheimen Rath, General
Feld-Zeugmeisteren undt General Kommissarien unterm 17. Decembris 1729 inhalts
darüber ertheilten Brieffen eventualiter belehnt haben; Hochdieselbe aber
allsolches dadurch erworbenes Recht letzthin am 3. September dieses lauffenden
Jahres mit Vorbehalt unseres Oberherrlichen Consensus ahn seiner Herrn
Schwageren, den auch Hochgebohrenen Herrn Ferdinandt Dieterichen des Heiligen
Römischen Reichs Graffen von Merveldt Herren zu Lembeck, Westerwinckel, Ahlen,
Sendenhorst, Wollbeck pp. Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht zu Cöllen,
Bischofen zu Münster, Paderborn, Hildesheimb und Osnabrück geheimbten rats,
Cammeren und Drosten des Amtes Wollbeck, auch des Hachadelischen St. Michaelis
Ordens Großkreutzherren, cediert undt übertragen haben, mithin Wir darin auff
geziehmendes Anstehen gnädig consentieret und bewilligt haben undt hiermit
consentiren und bewilligen, daß Wir diesem Obhochgedachten Herrn Reichs
Graffen von Merveldt krafft in vorbesagtem Brieffe vom 17. December 1729
enthaltenen Vorwarden, Conditionen und Refervationen ahn mehrgenantes unser
Lehnguth und Busch Voßes oder Junkeren genannt, sambt dessen Zubehörungen
umbschreiblich belehnt haben und hiermit belehnen zu Dienstmansrechten. Worauf
uns mehr wohlgenannter Her Reichsgraf durch seinen Rath und Renthmeistern, den
Hoch Edelen Johan Ferdinandten Brewing in Krafft demselben darüber ertheilter
und beygragter Spezial-Vollmacht Hulde und Aydt (Eid) gethan, leiblichen zu
Gott und seinem Heiligen Evangelio zugesichert und angelobt, Uns und Unserem
Stifft getreu und holdt zu sein undt sonsten alles undt jedes zu thun und
laßen, was ein Lehnmann seinem Lehnherrn zu thun und zu laßen schuldig und
pflichtig ist. Hierbey seyet über- und angewesen, Unser Rath und Cantzley
Director undt unser Registrator Ernst Joseph Wasserfort als unsere und
hiesigen unseren Stiffts Dienstmanns Lehnmänner und leibe getreuen.
Zu dessen wahrer Urkundt haben wir diesen unseren Lehnbrieff eigenhändig
unterschrieben undt unseren größeren Insiegel darahn wissentlich hangen laßen.
So geschehn undt gegben auff unserer Abtey Werden am 28. November 1733.
Benedictus,
Abt zu Werden und Helmstadt.
2. Der beigefügte königlich preußische Lehnsbrief vom Jahre 1805 lautet so:
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Granden König von Preußen pp. Thun kund und
bekennen für Uns, Unsere Erben und Thronfolger: Es hat Uns Unserer Geheimer
Krieges-Domainen-Rath August Graf von Merveldt alleruntertänigst angezeigt,
daß er laut producirten Original-Lehnbriefes von der vormahligen Werdenschen
Lehns-Curie am 24. September 1798 mit dem Lehngut und Busch Voßes oder
Junkeren Sondern genannt sammt Zubehör alles in Conformitaet darüber
ertheilten Lehnbriefe belehnt worden sey und gebeten, ihn damit wieder zu
belehnen, auch weil er dafür in Person zu erscheinen behindert wäre, diese
Belehnung seinem dazu bevollmächtigten, dem Richter und Justiz-Commissario
Reinhard Stephan Cleman zu ertheilen.
Wir haben diese allerunterthänigste Bitte bewilliget und demnächst gedachten
Richter und Justiz-Commissarium Reinhard Stephan Cleman zu des Geheimes
Kriegs- und Domainen-Raths August Grafn von Merveldt Behuef mit dem
oberwähnten Lehngut und Busch Vosses oder Junkeren Sondern genant sammt dessen
Zugehörungen im Kirchspiel Kirchhellen gelegen alles in Confirmitaet darüber
vorhin ertheilten Lehnbriefe zu Dienstmanns Rechten in Gegenwarth Unseres
Regierungs-Praesidenten Otto Georg Albert von Rohr und Geheimen
Regierungs-Raths Werner Reinhard Bernhart von Müntz als Lehnmänner und dazu
gerufenen Zeugen wieder belehnt unter Vorbehalt Unseres und eines jeden daran
habenden Rechtes.
Darauf hat der bedachte Bevollmächtigte in seites Machtgebers Seele schwörend
eidlich angelobt, daß derselbe in Anlehung des gedachten Lehns Uns und Unserer
männlichen Descendenz auch Unserem ganzen Königlichen Hause in der bestimmten
Successions-Ordnung treu und gehorsam sein, Unseren Nutzen und Bestes suchen,
Schaden und Nachteil aber besonders durch die Anzeige ihm bekannt werdender
verschwiegener Lehnfehler abwenden; ermeldtem Lehn auch treulich vorstehen,
nichts davon ohne Consens veräußérn oder verpfänden, die Lehne daran
verdienen, und so oft es zu Schulden kommt, halten und thun wolln, was ein
Lehnmann von solchem Lehne seinem Herrn und der Herrschaft zu thun schuldig
und verpflichtet ist.
In Urkund dessen haben wir diesen Lehnbrief mit Unserem Königlichen Insiegel
bekräftigen lassen.
Münster, den achten Juny Eintausend Achthundert und Fünf (1805).
Königlich Preußische Regierung
von Müntz
3. die Beschreibung und der Umfang des Lehngutes ergibt sich aus dem
beigefügten dritten Schriftstück, das im Wortlaut also heißt:
Extrakt
aus dem original-Gränz-Bezeichnungs- und Vermessungs-Protokoll des Voßender-
oder Junkern-Sundern Waldes de 1794.
1. An die sogenannte Abelfort, allso das Sterkradische, klevische und
Voßendersche aneinander stoßet, an die Bache anfangend: 1ter Gränzstein.
2. Von hier über die Schreiners Hart bis nahe am Postweg von Dorsten nach
Brandenburg ad 184 Ruthen; 2ter Gränzstein.
3. Von diesem Steine dem besagten Postweg nach bis gegen das Voßender ????
oofstehn ad 82 Ruthen; 3ter Gränzstein.
4. Von Nr. 3 anfangend in einer Entfernung von 95 Ruthen 5 Fuß auf Olerichs (Eulerichs)
Feld der 4te Gränzstein.
5. Von diesem Steine in einer Entfernung von 95 Ruthen 5 Fuß der 5te Stein in
Olerichs Garten.
6. Von hier langs Hülskämpers Hauß bis an Deften Feld ad 57 Ruthen. 6ter
Gränzstein.
7. Von diesem in einer Schwenkung zur rechten Hand durch die Stratmans Straße
auf Stratmans alten Hoff am Ende von Deftes Feld in einer Entfernung von 76
Ruthen 5 Fuß, der 7te Gränzstein.
8. Von Nr. 7 anfangend auf Stratman zu gegen Santen oder Deftes Kamp ad 33
Ruthen 5 Fuß, der 8te Stein.
9. Von hier in einer Schwenkung zur linken Hand durch die Hecke über
vorbesagten Santen oder Deftes Kamp bis hinter denselben an dessen Aufwurf in
einer Entfernung von 39 Ruthen, der 9. Gränzstein.
10. Ferner von diesem Stein über Badenhorst oder Santen Heid langs einen sich
daselbst befundenen alten Wall, in einer Entfernung von 80 Ruthen o????treit
Heymaths Bräuksgen, der 10te Schnadestein.
11. Von hier in einer Schwenkung zur linken Hand bis am Ende des Deftes Garten
nächst Heymaths Bräuksgen ad 18 Ruthen 5 Fuß, der 11te Gränzstein.
12. Weiter von diesen Steinen zwischen Deften Garten und Heymaths Bräuksgen,
fort zwischen Deften Büschen und Heymaths Hoff, dann zwischen Deften Feld und
Heymaths Garten durchgängig den Garten und Aufwurf nach, ferner zwischen
Deftenfeld und Heymathsfeld bis an Heymaths Feldweg an die sogenannte Höllerte
Hegge ad 148 Ruthen, der 12te Schnad-Stein.
Schnad-Gränzen des Voßendern an der Kirchhellener Gemeinheit.
1. Von der sogenannten Schranze, allwo die Lübbers Wiesche des Sterkrader und
Voßendersche aneinander stoßet, auf die Kränzelforts Becke, von hier diese
Becke hinunter zwischen Lübbers Wiesche und Klaphecker Wiesche, fort zwischen
Unterbergs Garten und Klaphecker Wieschen, sodann fernen zwischen Grüterings
modo Schmudden Wieschen bis am End derselben ad 69 Ruthen 5 Fuß.
2. Von den weiter fort langs die Kränzelforts Becke zwischen Schmudden Wiesche
und den Voßender Wald bis an End der Heymaths Wiesche ad 8 Ruhten 5 Fuß.
3. Von hier in einer Schwenkung zur linken Hand die sogenannte Kränzeforts
Becke nach zwischen Heymaths Wiesche und Schmudden Wiesche bis am Ende
derselben auf der Kircheller Heide - ad 16 Ruthen.
4. Von oben besagten End weiter die Kränzelforts Becke hinunter langs Heymaths
Wiesche bis an die Brügge über Kränzelforts Becke an die sogenannte Steffen
Straße von Dörsten auf Bottrop - ad 68 Ruthen.
5. Von dieser Brügge die Kränzelforts Becke hinunter zwischen die Kircheller
Heide und Olerichs Wieschen und zwar bis am Ende derselben gegen das Bären
oder Lehmbroch, woselbst das Voßendersche, Eßendische und die Kirchhellener
Gemeinheit aneinander stößt - 30 Ruthen 7 Fuß.
Schnad Gränzen zwischen dem Eßendischen und dem Voßender Wald.
1. Von oben besagten End der olerichs Wieschen an die Kränzelforts Becke in
einer Schwenkung rechter Hand längs Uhlands Wieschen bis an dem hinter
derselben an olerichs Wieschen stehenden Gränzsteine und ist die Entfernung 32
Ruthen 5 Fuß.
2. Von Diesem ersten Steine über die gebrannte Heide quer über die Landstraße
von Dorsten nach Bottrop in einer Entfernung von 67 Ruthen 4 Fuß der 2te
Gränzstein.
3. Von hier weiter langs den von Eßendischen Seiten angelegten neuen Zuschlag
über die sogenannte gebrannte Heide bis auf den auf einer Anhöhe an der
sogenannten Schöttelbeck stehenden Gränzstein. Entfernung von 82 Ruthen.
4. Sodann weiter fort die Schöttelbeck hinunter, welche durchgehends ihren
Lauf nach die Gränze ausmacht, so viel möglich in grader Linie langs den
Voßender Wald bis auf den hinter der sogenannten Moß-Schenke an den von
Eßendischen Seiten gemachten Aufwurf und Abzugsgraben befindlichen
Schnad-Steinen. Entfernung von 369 Ruthen.
5. Von diesem Steine den oben besagten Aufwurf oder Abzugs-Graben nach bis an
dem Ende desselben am Voßender Mühlenteich befindlichen Steine ad 142 Ruthen 3
Fuß.
6. Von hier über das Ende vom Mühlenteich über Clüseners Weg bis an den
daselbst in der Heiden ohnweit Clüseners Feld befindlichen Steinen ad 91
Ruthen 8 Fuß.
7. Von diesem Steine durch die sogenannte Abelsheide bis an den daselbst an
einer kleinen Anhöhe sich befindlichen Stein, welcher hier die Eßendische,
Voßendersche und Clevische scheidet; 130 Ruthen 1 Fuß 5 Zoll.
Bei diesen ebenbesagten Gränzsteinen hört das Eßendische auf, und das
Clevische fängt wieder an und geht in gerader Linie über die sogenannte
Abelsheide längs die von Clevischer Seite gemachte kleine Schnad bis an den
Möllen-Bach an die sogenannte Abelsfort, ad 102 Ruthen, wo der Anfang der
Gränz-Bezeichnung gemacht worden.
Unter dem 16. Oktober 1809 teilt der arenbergische Unterpräfekt zu
Recklinghausen dem G. J. Bornheim mit, daß der Graf von Merveldt das
beigebrachte Pertinenzien-Verzeichnis durch seine eigenhändige Unterschrift
beglaubigen und sodann nachweisen wolle, wieviel früher an Lehns- oder
Schreibgebühren gezahlt worden sei; dann könne die Belehnung erfolgen. Das
beglaubigte Verzeichnis wird beigebracht, aber die Angabe der früher gezahlten
Lehnsgebühren kann nicht erfolgen, weil keine legale Quittung vorliegt. Die
Belehung wird auf Mittwoch, den 3. Januar 1810, vormittags um 10 Uhr bei der
Unterpräfektur in Recklinghausen angesetzt. Der Lehnbrief hat folgenden
Wortlaut:
Ich Gerhand Joseph Bornheim des hiesiegen Herzoglichen Fridensgerichts
Secretär als Bevollmachtigter des Grafen August von Merveldt tue kund und
bekenne hiermit: Demnach der durchlauchtigste Fürst und Herr Herr Prosper
Ludwig Regierender Herzog von Arenberg, mein gnädigster Herr, mich mit
höchstdero Lehnguth Busch Voßes oder Junkern Sondern genant genädig belehnt
haben, inhalts mir darüber zugestelten und von Wort zu wort alle lautenden
Lehenbriefes: Von Gottes Gnaden Wir Prosper Ludwig, Regierender Herzog zu
Arenberg, Souveräner Fürst zu Recklinghausen, Dülmen und Meppen thun kund und
bekennen hiermit, daß Wir den vormaligen Gerichtsschreiber Unseres Hohen
Gerichts zu Recklinghausen, nunmehrigen Secretär des hiesigen Friedensgerichts
Gerhard Joseph Bornheim auf vom Grafen August von Merfeld zur Lehns Empfang
beigebrachte genugsame Vollmacht und nach von ihm in dessen Namen empfangenen
gewöhnlichen Gelübde und Eidt für den gedachten Grafen dato belehnt haben, und
belehnen kraft dieses mit Unserem im Vest Recklinghausen gelegenen Lehngute
Busch Voßes oder Junkeren Sondern genannt samt allem Zubehör, auf Art und
Weise wie mehrgenannter Graf August von Merfeld damit von der vormaligen
Reichsabteil Werden in vorigen Zeiten und zuletzt unterm 24 September 1798 zu
Dienstmanns Rechten damit belehnt werden, alles in Gemäßheit darüber vorhin
ertheilten Lehnbriefe vorbehaltlich jedoch Unsres, Unsrer Nachkommen und
jedermans Rechtes an dem hier besagten Lehen. Urkund der Unterschrift Unseres
Herzoglichen Statthalters und des aufgedrückten Siegels Unserer hiesigen
Unterpräfecktur als gnädigst angeordneten Lehnhofes. Hierei sind zugegen
gewesen Unser Unterpräfeckt und geheimer Referendat Edmund Billmann, Unser
Domaninen Inspector und Unser Chef de Bureau bei der Unterpräfectur
Regierungsrath Franz Anton Bracht. Gegeben in Unserer Stadt Recklinghausen am
dritten Januar des Jahres Eintausend Achthundert und Zehn.
Graf von Westerholt-Giesenberg,
Statthalter.
Daß ich diesem nach vorgemeldetes Lehen von Höchtgedachtem meinem gnädigsten
Herr jeß empfangen, darauf höchdemselben mit gewöhnlichem Handgelübde und
darauf mit ausgestreckten Fingern einen lieblichen Eidt zu Gott und seinen
heiligen Evangelio in meines Herrn Seele geschworen habe, gelobe und schwöre
auch hiermit und in Kraft dieses Lehnbriefes, daß solches alles, wie hierüber
geschrieben steht, fest und unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden solle
ohne Gefährde. Zur Urkund und der Wahrheit habe ich dieses eigenhändig
unterzeichnet und mein Parschaft neben aufgedruckt. Gegeben und geschehen im
Jahr, Monat und Tag wie in Höchstgemeldeten meines gnädigsten Herrn
Lehnesbrief geschrieben steht.
Gerhard Joseph Bornheim. |