Die Belehnung mit dem Vossen- oder Junkern-Sundern im Jahre 1810

Wilhelm Fleitmann.

Der Voßender Brusch, auch Junkern Sundern geheißen, war, wie eine Designativ Pertinentium vom Jahre 1805 besagt, ein im Kirchspiel Kirchhellen gelegener "verwüsteter Wald, welcher mit Ausnahme einiger, in jüngeren Jahren angelegten Zuschläge und einiger Erlen Schlagholz, welches doch nicht befriedigt werden kann, beinahe kein Holz mehr hat und nichts als Heide trägt."

Der Hochedelgebohrene Herr Gerard Joseph Bornheim, des hohen Gerichts zu Recklinghausen Schreiberen, erhielt vom Grafen August Ferdinand von Merveldt durch Schreiben, datiert Münster, den 20. May 1809, die erforderliche Vollmacht und Gewalt, in seinem Namen bey der herzoglich Arenbergischen Regierung zu Recklinghausen in Folge der am 7. July 1808 von demselben erlassenen Lehnsladung die Belehnung des in der Grafschaft Recklinghausen im Kirchspiel Kirchhellen belegtenen, vormalig von der Abdey Werden Lehnrührigen Pertinens des Busch-Voßes oder Junkerren Sondern genannt, ferner des im Lande Dülmen belegenen Burgmanns-Platzes zu Hauß Dülmen, welcher vormals von den Bischöfen zu Münster lehnrührig war, geziemend zu gewinnen und soche gebührend zu empfangen, desfalls in seinem Nahmen des Lehns-Eid aufzuschwören und was desfalls von ihm als Lehns-Mann rechtliche und gesetzlich gefordert werden mag, zu leisten.

Bornheim wandte sich nun an die herzoglich-arenbergische Regierung mit der Bitte um Belehnung und fügte seinem Schreiben neben der Vollmacht folgende Urkunden in beglaubigter Abschrift bei:
1. den Lehnbrief vom Jahre 1733 des damaligen Herrn Abten zu Werden,
2. den Lehnbrief des Königs von Preußen Majestät vom Jahre 1805,
3. die Beschreibung und den Umfang des Lehns.

1. Der Lehnbrief des Abtes zu Werden hat folgengen Wortlaut:

Von Gottes Gnaden Wir Benedictus dero Kaiserlichen und des Heiligen Römischen Reichs freyer und exempter Stifter Werden und Helmstadt Abt: Urkunden und bekennen mit diesem unserem versiegeltem Brieff. Demnach Wir zwaren mit Bewilligung unseres Capituli hierselbst mit unserem und hiesigen unseres Stifts Lehngutes und Busch Voßes oder Junkeren Sondern genannt oder dessen Anwartschaft den Hochgebohrenen Herrn Johann Herman Frantzen des Heiligen Römischen Reichs Grafen von Nesselroth und Lanskron pp., Ihrer Römisch Kaiserlichen und Catholischen Majestät Würklichen Geheimen Rath, General Feld-Zeugmeisteren undt General Kommissarien unterm 17. Decembris 1729 inhalts darüber ertheilten Brieffen eventualiter belehnt haben; Hochdieselbe aber allsolches dadurch erworbenes Recht letzthin am 3. September dieses lauffenden Jahres mit Vorbehalt unseres Oberherrlichen Consensus ahn seiner Herrn Schwageren, den auch Hochgebohrenen Herrn Ferdinandt Dieterichen des Heiligen Römischen Reichs Graffen von Merveldt Herren zu Lembeck, Westerwinckel, Ahlen, Sendenhorst, Wollbeck pp. Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht zu Cöllen, Bischofen zu Münster, Paderborn, Hildesheimb und Osnabrück geheimbten rats, Cammeren und Drosten des Amtes Wollbeck, auch des Hachadelischen St. Michaelis Ordens Großkreutzherren, cediert undt übertragen haben, mithin Wir darin auff geziehmendes Anstehen gnädig consentieret und bewilligt haben undt hiermit consentiren und bewilligen, daß Wir diesem Obhochgedachten Herrn Reichs Graffen von Merveldt krafft in vorbesagtem Brieffe vom 17. December 1729 enthaltenen Vorwarden, Conditionen und Refervationen ahn mehrgenantes unser Lehnguth und Busch Voßes oder Junkeren genannt, sambt dessen Zubehörungen umbschreiblich belehnt haben und hiermit belehnen zu Dienstmansrechten. Worauf uns mehr wohlgenannter Her Reichsgraf durch seinen Rath und Renthmeistern, den Hoch Edelen Johan Ferdinandten Brewing in Krafft demselben darüber ertheilter und beygragter Spezial-Vollmacht Hulde und Aydt (Eid) gethan, leiblichen zu Gott und seinem Heiligen Evangelio zugesichert und angelobt, Uns und Unserem Stifft getreu und holdt zu sein undt sonsten alles undt jedes zu thun und laßen, was ein Lehnmann seinem Lehnherrn zu thun und zu laßen schuldig und pflichtig ist. Hierbey seyet über- und angewesen, Unser Rath und Cantzley Director undt unser Registrator Ernst Joseph Wasserfort als unsere und hiesigen unseren Stiffts Dienstmanns Lehnmänner und leibe getreuen.

Zu dessen wahrer Urkundt haben wir diesen unseren Lehnbrieff eigenhändig unterschrieben undt unseren größeren Insiegel darahn wissentlich hangen laßen. So geschehn undt gegben auff unserer Abtey Werden am 28. November 1733.

Benedictus,
Abt zu Werden und Helmstadt.

2. Der beigefügte königlich preußische Lehnsbrief vom Jahre 1805 lautet so:

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Granden König von Preußen pp. Thun kund und bekennen für Uns, Unsere Erben und Thronfolger: Es hat Uns Unserer Geheimer Krieges-Domainen-Rath August Graf von Merveldt alleruntertänigst angezeigt, daß er laut producirten Original-Lehnbriefes von der vormahligen Werdenschen Lehns-Curie am 24. September 1798 mit dem Lehngut und Busch Voßes oder Junkeren Sondern genannt sammt Zubehör alles in Conformitaet darüber ertheilten Lehnbriefe belehnt worden sey und gebeten, ihn damit wieder zu belehnen, auch weil er dafür in Person zu erscheinen behindert wäre, diese Belehnung seinem dazu bevollmächtigten, dem Richter und Justiz-Commissario Reinhard Stephan Cleman zu ertheilen.

Wir haben diese allerunterthänigste Bitte bewilliget und demnächst gedachten Richter und Justiz-Commissarium Reinhard Stephan Cleman zu des Geheimes Kriegs- und Domainen-Raths August Grafn von Merveldt Behuef mit dem oberwähnten Lehngut und Busch Vosses oder Junkeren Sondern genant sammt dessen Zugehörungen im Kirchspiel Kirchhellen gelegen alles in Confirmitaet darüber vorhin ertheilten Lehnbriefe zu Dienstmanns Rechten in Gegenwarth Unseres Regierungs-Praesidenten Otto Georg Albert von Rohr und Geheimen Regierungs-Raths Werner Reinhard Bernhart von Müntz als Lehnmänner und dazu gerufenen Zeugen wieder belehnt unter Vorbehalt Unseres und eines jeden daran habenden Rechtes.

Darauf hat der bedachte Bevollmächtigte in seites Machtgebers Seele schwörend eidlich angelobt, daß derselbe in Anlehung des gedachten Lehns Uns und Unserer männlichen Descendenz auch Unserem ganzen Königlichen Hause in der bestimmten Successions-Ordnung treu und gehorsam sein, Unseren Nutzen und Bestes suchen, Schaden und Nachteil aber besonders durch die Anzeige ihm bekannt werdender verschwiegener Lehnfehler abwenden; ermeldtem Lehn auch treulich vorstehen, nichts davon ohne Consens veräußérn oder verpfänden, die Lehne daran verdienen, und so oft es zu Schulden kommt, halten und thun wolln, was ein Lehnmann von solchem Lehne seinem Herrn und der Herrschaft zu thun schuldig und verpflichtet ist.

In Urkund dessen haben wir diesen Lehnbrief mit Unserem Königlichen Insiegel bekräftigen lassen.

Münster, den achten Juny Eintausend Achthundert und Fünf (1805).
Königlich Preußische Regierung
von Müntz

3. die Beschreibung und der Umfang des Lehngutes ergibt sich aus dem beigefügten dritten Schriftstück, das im Wortlaut also heißt:

Extrakt
aus dem original-Gränz-Bezeichnungs- und Vermessungs-Protokoll des Voßender- oder Junkern-Sundern Waldes de 1794.

1. An die sogenannte Abelfort, allso das Sterkradische, klevische und Voßendersche aneinander stoßet, an die Bache anfangend: 1ter Gränzstein.
2. Von hier über die Schreiners Hart bis nahe am Postweg von Dorsten nach Brandenburg ad 184 Ruthen; 2ter Gränzstein.
3. Von diesem Steine dem besagten Postweg nach bis gegen das Voßender ???? oofstehn ad 82 Ruthen; 3ter Gränzstein.
4. Von Nr. 3 anfangend in einer Entfernung von 95 Ruthen 5 Fuß auf Olerichs (Eulerichs) Feld der 4te Gränzstein.
5. Von diesem Steine in einer Entfernung von 95 Ruthen 5 Fuß der 5te Stein in Olerichs Garten.
6. Von hier langs Hülskämpers Hauß bis an Deften Feld ad 57 Ruthen. 6ter Gränzstein.
7. Von diesem in einer Schwenkung zur rechten Hand durch die Stratmans Straße auf Stratmans alten Hoff am Ende von Deftes Feld in einer Entfernung von 76 Ruthen 5 Fuß, der 7te Gränzstein.
8. Von Nr. 7 anfangend auf Stratman zu gegen Santen oder Deftes Kamp ad 33 Ruthen 5 Fuß, der 8te Stein.
9. Von hier in einer Schwenkung zur linken Hand durch die Hecke über vorbesagten Santen oder Deftes Kamp bis hinter denselben an dessen Aufwurf in einer Entfernung von 39 Ruthen, der 9. Gränzstein.
10. Ferner von diesem Stein über Badenhorst oder Santen Heid langs einen sich daselbst befundenen alten Wall, in einer Entfernung von 80 Ruthen o????treit Heymaths Bräuksgen, der 10te Schnadestein.
11. Von hier in einer Schwenkung zur linken Hand bis am Ende des Deftes Garten nächst Heymaths Bräuksgen ad 18 Ruthen 5 Fuß, der 11te Gränzstein.
12. Weiter von diesen Steinen zwischen Deften Garten und Heymaths Bräuksgen, fort zwischen Deften Büschen und Heymaths Hoff, dann zwischen Deften Feld und Heymaths Garten durchgängig den Garten und Aufwurf nach, ferner zwischen Deftenfeld und Heymathsfeld bis an Heymaths Feldweg an die sogenannte Höllerte Hegge ad 148 Ruthen, der 12te Schnad-Stein.

Schnad-Gränzen des Voßendern an der Kirchhellener Gemeinheit.

1. Von der sogenannten Schranze, allwo die Lübbers Wiesche des Sterkrader und Voßendersche aneinander stoßet, auf die Kränzelforts Becke, von hier diese Becke hinunter zwischen Lübbers Wiesche und Klaphecker Wiesche, fort zwischen Unterbergs Garten und Klaphecker Wieschen, sodann fernen zwischen Grüterings modo Schmudden Wieschen bis am End derselben ad 69 Ruthen 5 Fuß.
2. Von den weiter fort langs die Kränzelforts Becke zwischen Schmudden Wiesche und den Voßender Wald bis an End der Heymaths Wiesche ad 8 Ruhten 5 Fuß.
3. Von hier in einer Schwenkung zur linken Hand die sogenannte Kränzeforts Becke nach zwischen Heymaths Wiesche und Schmudden Wiesche bis am Ende derselben auf der Kircheller Heide - ad 16 Ruthen.
4. Von oben besagten End weiter die Kränzelforts Becke hinunter langs Heymaths Wiesche bis an die Brügge über Kränzelforts Becke an die sogenannte Steffen Straße von Dörsten auf Bottrop - ad 68 Ruthen.
5. Von dieser Brügge die Kränzelforts Becke hinunter zwischen die Kircheller Heide und Olerichs Wieschen und zwar bis am Ende derselben gegen das Bären oder Lehmbroch, woselbst das Voßendersche, Eßendische und die Kirchhellener Gemeinheit aneinander stößt - 30 Ruthen 7 Fuß.

Schnad Gränzen zwischen dem Eßendischen und dem Voßender Wald.

1. Von oben besagten End der olerichs Wieschen an die Kränzelforts Becke in einer Schwenkung rechter Hand längs Uhlands Wieschen bis an dem hinter derselben an olerichs Wieschen stehenden Gränzsteine und ist die Entfernung 32 Ruthen 5 Fuß.
2. Von Diesem ersten Steine über die gebrannte Heide quer über die Landstraße von Dorsten nach Bottrop in einer Entfernung von 67 Ruthen 4 Fuß der 2te Gränzstein.
3. Von hier weiter langs den von Eßendischen Seiten angelegten neuen Zuschlag über die sogenannte gebrannte Heide bis auf den auf einer Anhöhe an der sogenannten Schöttelbeck stehenden Gränzstein. Entfernung von 82 Ruthen.
4. Sodann weiter fort die Schöttelbeck hinunter, welche durchgehends ihren Lauf nach die Gränze ausmacht, so viel möglich in grader Linie langs den Voßender Wald bis auf den hinter der sogenannten Moß-Schenke an den von Eßendischen Seiten gemachten Aufwurf und Abzugsgraben befindlichen Schnad-Steinen. Entfernung von 369 Ruthen.
5. Von diesem Steine den oben besagten Aufwurf oder Abzugs-Graben nach bis an dem Ende desselben am Voßender Mühlenteich befindlichen Steine ad 142 Ruthen 3 Fuß.
6. Von hier über das Ende vom Mühlenteich über Clüseners Weg bis an den daselbst in der Heiden ohnweit Clüseners Feld befindlichen Steinen ad 91 Ruthen 8 Fuß.
7. Von diesem Steine durch die sogenannte Abelsheide bis an den daselbst an einer kleinen Anhöhe sich befindlichen Stein, welcher hier die Eßendische, Voßendersche und Clevische scheidet; 130 Ruthen 1 Fuß 5 Zoll.

Bei diesen ebenbesagten Gränzsteinen hört das Eßendische auf, und das Clevische fängt wieder an und geht in gerader Linie über die sogenannte Abelsheide längs die von Clevischer Seite gemachte kleine Schnad bis an den Möllen-Bach an die sogenannte Abelsfort, ad 102 Ruthen, wo der Anfang der Gränz-Bezeichnung gemacht worden.

Unter dem 16. Oktober 1809 teilt der arenbergische Unterpräfekt zu Recklinghausen dem G. J. Bornheim mit, daß der Graf von Merveldt das beigebrachte Pertinenzien-Verzeichnis durch seine eigenhändige Unterschrift beglaubigen und sodann nachweisen wolle, wieviel früher an Lehns- oder Schreibgebühren gezahlt worden sei; dann könne die Belehnung erfolgen. Das beglaubigte Verzeichnis wird beigebracht, aber die Angabe der früher gezahlten Lehnsgebühren kann nicht erfolgen, weil keine legale Quittung vorliegt. Die Belehung wird auf Mittwoch, den 3. Januar 1810, vormittags um 10 Uhr bei der Unterpräfektur in Recklinghausen angesetzt. Der Lehnbrief hat folgenden Wortlaut:

Ich Gerhand Joseph Bornheim des hiesiegen Herzoglichen Fridensgerichts Secretär als Bevollmachtigter des Grafen August von Merveldt tue kund und bekenne hiermit: Demnach der durchlauchtigste Fürst und Herr Herr Prosper Ludwig Regierender Herzog von Arenberg, mein gnädigster Herr, mich mit höchstdero Lehnguth Busch Voßes oder Junkern Sondern genant genädig belehnt haben, inhalts mir darüber zugestelten und von Wort zu wort alle lautenden Lehenbriefes: Von Gottes Gnaden Wir Prosper Ludwig, Regierender Herzog zu Arenberg, Souveräner Fürst zu Recklinghausen, Dülmen und Meppen thun kund und bekennen hiermit, daß Wir den vormaligen Gerichtsschreiber Unseres Hohen Gerichts zu Recklinghausen, nunmehrigen Secretär des hiesigen Friedensgerichts Gerhard Joseph Bornheim auf vom Grafen August von Merfeld zur Lehns Empfang beigebrachte genugsame Vollmacht und nach von ihm in dessen Namen empfangenen gewöhnlichen Gelübde und Eidt für den gedachten Grafen dato belehnt haben, und belehnen kraft dieses mit Unserem im Vest Recklinghausen gelegenen Lehngute Busch Voßes oder Junkeren Sondern genannt samt allem Zubehör, auf Art und Weise wie mehrgenannter Graf August von Merfeld damit von der vormaligen Reichsabteil Werden in vorigen Zeiten und zuletzt unterm 24 September 1798 zu Dienstmanns Rechten damit belehnt werden, alles in Gemäßheit darüber vorhin ertheilten Lehnbriefe vorbehaltlich jedoch Unsres, Unsrer Nachkommen und jedermans Rechtes an dem hier besagten Lehen. Urkund der Unterschrift Unseres Herzoglichen Statthalters und des aufgedrückten Siegels Unserer hiesigen Unterpräfecktur als gnädigst angeordneten Lehnhofes. Hierei sind zugegen gewesen Unser Unterpräfeckt und geheimer Referendat Edmund Billmann, Unser Domaninen Inspector und Unser Chef de Bureau bei der Unterpräfectur Regierungsrath Franz Anton Bracht. Gegeben in Unserer Stadt Recklinghausen am dritten Januar des Jahres Eintausend Achthundert und Zehn.

Graf von Westerholt-Giesenberg,
Statthalter.

Daß ich diesem nach vorgemeldetes Lehen von Höchtgedachtem meinem gnädigsten Herr jeß empfangen, darauf höchdemselben mit gewöhnlichem Handgelübde und darauf mit ausgestreckten Fingern einen lieblichen Eidt zu Gott und seinen heiligen Evangelio in meines Herrn Seele geschworen habe, gelobe und schwöre auch hiermit und in Kraft dieses Lehnbriefes, daß solches alles, wie hierüber geschrieben steht, fest und unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden solle ohne Gefährde. Zur Urkund und der Wahrheit habe ich dieses eigenhändig unterzeichnet und mein Parschaft neben aufgedruckt. Gegeben und geschehen im Jahr, Monat und Tag wie in Höchstgemeldeten meines gnädigsten Herrn Lehnesbrief geschrieben steht.

Gerhard Joseph Bornheim.


aus: Gladbecker Blätter, 1922, Seite 63/64 und 69-71


letzte Änderung: 17.08.2008 Impressum - Datenschutz